Satzung die Mücke e.V. vom 03.03.2025
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Die Mücke.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Gleichberechtigung aller Geschlechter zu fördern. Gemeint sind mindestens Frauen, Männer und inter, trans, nonbinäre, genderfluide und agender Personen. Dabei wird ein intersektionaler Ansatz verfolgt. Die Gleichberechtigung aller Geschlechter wird im Zusammenhang mit anderen Machtstrukturen und Diskriminierungsformen gesehen. Der Verein setzt sich gegen Diskriminierung aller Art und für Vielfalt ein.
(2) Zweck des Vereins ist es gesellschaftliche Teilhabe von Menschen zu fördern, die aufgrund ihrer Geschlechtsidentität beziehungsweise -modalität diskriminiert werden und deren Lebensumstände zu verbessern.
Diese ersten beiden Vereinszwecke werden verwirklicht durch folgende Tätigkeiten
a) Bildungsangebote für Erwachsene, Kinder und Jugendliche
b) Prozessberatung für Teams
c) Bereitstellen von Räumen zur Förderung von Austausch und Wissenserwerb
d) Herausgabe von gedruckten und elektronischen Publikationen und Materialien
e) die Zusammenarbeit mit anderen in diesen Bereichen tätigen Institutionen, Personen und Personengruppen
(3) Der Verein hat zudem das Ziel, Kunst und Kultur zu fördern die sich mit der Gleichberechtigung der Geschlechter beschäftigt und/oder die Lebensrealitäten und Empfindungen von marginalisierten Personengruppen in der Öffentlichkeit sichtbar und einer Allgemeinheit zugänglich macht.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht
a) Organisation und Durchführung theater- und kulturpädagogischer Projekte und Veranstaltungen
b) Organisation und Durchführung kultureller, künstlerischer und soziokultureller Veranstaltungen (beispielsweise Theaterinszenierungen, Lesungen, Konzerte, Ausstellungen etc.)
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahrs werden.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können neben dem unter §3(1) genannten Personenkreis zusätzlich juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie unterstützen den Verein als außerordentliche Mitglieder durch Mitgliedsbeiträge. Sie besitzen weder Stimmrecht noch passives Wahlrecht, können aber beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertretenden zu stellen.
(4) Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss in Textform erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(8) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in Form einer Beitragsordnung festgehalten. Über Ermäßigungen und Befreiungen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Versammlungsleitung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von den Anwesenden bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Davon ausgenommen sind der Ausschluss von Mitgliedern, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und Satzungsänderungen; dafür sind mindestens drei anwesende Mitglieder notwendig, die mit ¾-Mehrheit entscheiden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleitung und Schriftführung zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Es müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an RosaLinde Leipzig e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.