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Beitragsordnung
die Mücke e.V.
Stand: 03.03.2025

 

§ 1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 3 der Vereinssatzung in der Fassung vom 03.03.2025.

§ 2 Solidaritätsprinzip

Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.

§ 3 Beitragshöhe

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 – 60 Euro nach Selbsteinschätzung zu zahlen. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

Fördermitglieder zahlen einen selbstgewählten jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 30 Euro. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- oder Arbeitsleistungen. Sie besitzen weder ein aktives noch passives Wahlrecht und dürfen sich für kein Amt, wie bspw. das des Vorstandes, zur Wahl stellen lassen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

§ 4 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren oder Kontoüberweisung zu zahlen. Das Vereinskonto wird bei der GLS Bank geführt, IBAN: DE05 4306 0967 1368 8721 00, BIC: GENODEM1GLS. Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.

§ 5 Datenverarbeitung

Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 6 Vereinsaustritt

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Erfolgt der Vereinsaustritt im ersten Halbjahr, kann die Hälfte des Mitgliederbeitrags auf Wunsch zurückerstattet werden. Bei einem Vereinsaustritt im zweiten Halbjahr erfolgt keine Erstattung des Mitgliederbeitrags.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 03.03.2025 in Kraft.

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